KINDERSCHUTZRICHTLINIE
Stand: Jänner 2024

1 Einleitung

Als internationales Produktionshaus für freie darstellende Künste mit Fokus auf junges Publikum, verpflichtet sich DSCHUNGEL WIEN die internationalen Standards zum Kinderschutz einzuhalten, um das Gewaltrisiko für Kinder und Jugendliche in ihrem Umfeld zu verringern. Die vorliegende Kinderschutzrichtlinie (KSR) und die darin beschriebenen Grundsätze und Maßnahmen dienen dem präventiven und anlassbezogenen Schutz des Kindeswohls am DSCHUNGEL WIEN.


2 Grundlagen der Kinderschutzrichtlinie

2.1 Zweck
In unserem Haus sind unterschiedliche Berufsgruppen zu finden: Künstler*innen, Techniker*innen, Personen in der Administration usw., die alle gemeinsam für die jeweiligen Aufführungen, Aktivitäten und Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche verantwortlich sind. Diese Standards sollen Mitarbeiter*innen einerseits sensibilisieren und andererseits Orientierung im Verdachtsfall geben.
Bei Kindern und Jugendlichen, die an Aktivitäten, Projekten und Veranstaltungen am DSCHUNGEL WIEN teilnehmen, soll sichergestellt werden, dass ihre Rechte geachtet werden und sie vor Gewalt geschützt sind.

2.2 Begriffsdefinition Kinder und Jugendliche
In der Definition des Begriffs Kind halten wir uns an die Begriffsbestimmung der UN-Kinderrechte Konvention, die besagt: „Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.“ (Artikel 1).
Mit Blick auf die unterschiedlichen Entwicklungsalter- und Reifungsgrade und der davon abgeleiteten (Schutz-) Bedürfnisse, erlauben wir uns im weiteren Text eine Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen vorzunehmen.

2.3 Rechtlicher Rahmen in Österreich
In Österreich ist seit 1989 der Einsatz jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder als Erziehungsmittel in der Familie, in Schulen und Einrichtungen verboten. Der Kinderschutz zielt darauf ab, ein schützendes und stärkendes Lebensumfeld für Kinder zu schaffen, sowie die Kinderrechte auf Schutz vor Gewalt und Ausbeutung zu gewährleisten. Die Rechte von Kindern und Jugendlichen, einschließlich ihres Schutzes vor jeglicher Form von Gewalt, sind auf globaler, nationaler und regionaler Ebene in verschiedenen Konventionen und Gesetzen verankert.

Die wichtigsten Grundlagen dazu in Österreich:

  • Verfassungsrecht (BVG Kinderrechte, Europäische Menschenrechtskonvention)
  • Kindschaftsrecht (Kindeswohl und Gewaltverbote)
  • Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes und der Bundesländer (Gefährdungsmeldung und Hilfeplanung)
  • Gewaltschutzgesetze (Wegweisung, Betretungsverbot, einstweilige Verfügung)
  • Strafrecht (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch, Zwangsverheiratung)
  • Verfahrungsrechte (z.B. Beratung nach Außerstreitgesetz, Opferrechte nach der Strafprozessordnung)

2.4 Verständnis von Gewaltformen

Körperliche Gewalt:
darunter versteht man die absichtliche Anwendung von körperlichem Zwang zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, unabhängig von der Intensität des Zwangs – sie reicht vom leichten Klaps über Schütteln und schweren Schlägen bis zur Anwendung von Stöcken und anderen Gegenständen.

Sexualisierte Gewalt / Sexueller Missbrauch:
dazu gehört die Verleitung zu beziehungsweise der Zwang von Kindern und Jugendlichen zu sexuellen Handlungen. Diese Form von Gewalt erfolgt oftmals auch in Verbindung mit sexueller Ausbeutung, zum Beispiel bei der Herstellung und Verbreitung von Missbrauchsbildern im Internet. Auch die Verwendung von nicht altersgerechten sexualbezogenen Worten und Begriffen, die tatsächliche oder angedrohte sexuell motivierte Berührung eines Kindes oder Jugendlichen, Aktivitäten ohne körperlichen Kontakt, wie zum Beispiel das Zeigen von pornografischem Material oder Zeigen beziehungsweise Berühren der eigenen Geschlechtsteile in Anwesenheit des Kindes oder Jugendlichen, sind Formen sexueller Gewalt.

Psychische Gewalt:
darunter fallen Misshandlungen durch psychischen oder emotionalen Druck, einschließlich Demütigung des Kindes oder Jugendlichen, Beschimpfen, in Furcht Versetzen, Ignorieren, Isolieren und Einsperren, Miterleben von häuslicher Gewalt sowie hochstrittige Pflegschaftsverfahren, Stalking, Mobbing/Bullying und Cyberbullying, sowie sonstige Formen von psychischer Gewalt, die sich vorwiegend im beziehungsweise übers Netz manifestieren, wie zum Beispiel Verhetzung, Diskriminierung und Grooming.

Vernachlässigung:
darunter versteht man das Vorenthalten von Leistungen zur Befriedigung jugendlicher Bedürfnisse (physisch, psychisch, emotional, sozial), obwohl die Möglichkeit dazu bestünde, im Extremfall die Aussetzung des Kindes oder Jugendlichen.

„Schädliche Praktiken“:
diese werden manchmal als „traditionsbedingte“ Formen von Gewalt bezeichnet und umfassen etwa bestimmte Züchtigungspraktiken, weibliche Genitalverstümmelung, Kinderehen/Zwangsverheiratung sowie Gewalttaten „im Namen der Ehre“.

Kinderhandel:
dieser umfasst die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Kindern und Jugendlichen zum Zweck ihrer Ausbeutung, einschließlich sexueller Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft durch Bettelei, durch Bestimmung zur Begehung von Straftaten sowie Organentnahme.

Strukturelle Gewalt:
geht nicht von einem handelnden Subjekt aus, sondern ist in das Gesellschaftssystem eingebaut. Sie äußert sich in ungleichen Machtverhältnissen und folglich ungleichen Lebenschancen von Frauen und Männern, jungen und alten Menschen und Menschen mit unterschiedlichem kulturellen Hintergrund oder Lebensformen.

Institutionelle Gewalt:
Von institutioneller Gewalt spricht man, wenn eine Institution ihre Macht so ausübt, dass die in der Institution lebenden Menschen und ihre Bedürfnisse massiv eingeschränkt werden, z.B. während einer Gruppenstunde nicht trinken dürfen oder nicht auf die Toilette gehen dürfen.
Genderspezifische bzw. die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität betreffende Dimension von Gewalt und Ausbeutung:
Kinder und Jugendliche erfahren Gewalt und Ausbeutung auch ihres Geschlechts bzw. ihrer Geschlechtswahl und sexuellen Orientierung wegen. Es bestehen häufig geschlechtsspezifische Abhängigkeitsverhältnisse, die in Prävention und Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden müssen.

3 Risikoanalyse
Eine im November 2023 durchgeführte Risikoanalyse bildet die Grundlagen für die Entwicklung der Präventionsmaßnahmen. Die Risikoanalyse diente dem Erfassen von Risikofaktoren am DSCHUNGEL WIEN. Folgende Risikobereiche wurden analysiert:

  • Auswahlprozesse der Mitarbeitenden
  • Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden
  • Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche sowie Kontaktstelle für Mitarbeitende, Partner*innen und Erziehungsberechtigte
  • Konkrete Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen am DSCHUNGEL WIEN (Workshops, Führungen, Theaterwerkstätten, Vorstellungen und Veranstaltungen, Partys, Festivals)
  • Triggerwarnungen
  • Umgang mit Verdachtsfällen
  • Räume am DSCHUNGEL WIEN, insbesondere Nutzung der Toiletten
  • Öffentlichkeitsarbeit & Social Media Aktivitäten
  • Monitoring & Evaluation
  • Weitere Risikobereiche

Aus der Analyse heraus wurden Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen im Verdachtsfall für DSCHUNGEL WIEN definiert.

4 Präventive Maßnahmen
Die auf der Risikoanalyse aufbauenden Präventionsmaßnahmen bestehen aus:

  • Standards für die Personal- und Partner*innenauswahl
  • Verhaltenskodex
  • Standards für Kommunikation und Datenschutz
  • Benennung einer*s Kinderschutzbeauftragten KSB
  • Transparentes Fallmanagement

4.1 Standards für Personal und Partner*innenauswahl
Bei der Aufnahme von Mitarbeiter*innen wird die Haltung zu Gewalt an Kindern und Jugendlichen thematisiert. Die Identifikation mit der KSR sowie die Unterschrift des Verhaltenskodex sind Voraussetzung für eine Einstellung bei DSCHUNGEL WIEN. Kooperationspartner*innen müssen sich schriftlich verpflichten, die Kinderschutzrichtlinie von DSCHUNGEL WIEN einzuhalten (Verhaltenskodex im Anhang).
Alle Mitarbeiter*innen des DSCHUNGEL WIEN werden angehalten, Basiskenntnisse über Gewaltprävention und gewaltfreien Umgang mit Kindern und Jugendlichen, inklusive sexualisierter/körperlicher/psychischer Gewalt und Erkennen von Signalen, vorzuweisen. Dafür wird ein Budget seitens des DSCHUNGEL WIEN zur Verfügung gestellt. Es kann dies in Form eines Seminars im Haus, oder einer teil- bzw. vollfinanzierten Fortbildung eines externen Anbieters sein.
Personen, die über einen längeren Zeitraum mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (z.B. Leiter*innen der Theaterwerkstätten), werden aufgefordert einen einfachen sowie einen erweiterten Strafregisterauszug vorzulegen.

4.2 Verhaltenskodex
Alle Personen, die für DSCHUNGEL WIEN tätig sind (Angestellte, Praktikant*innen, Künstler*innen, Workshopleiter*innen, usw.), bekennen sich zu dieser Kinderschutzrichtlinie und ihren Maßnahmen. Sie unterzeichnen den Verhaltenskodex zum Kinderschutz, dieser wird wahlweise in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, und verpflichten sich somit, aktiv zu einem geschützten Umfeld für Kinder und Jugendliche beizutragen. Der Verhaltenskodex befindet sich im Anhang.

4.3 Richtlinien für die Öffentlichtkeits- und Medienarbeit
Bei der Herstellung und Verbreitung von Inhalten in (Sozialen) Medien wahrt die Organisation die Würde der Kinder und Jugendlichen und schützt deren Identität. Die Organisation berücksichtigt dabei die Richtlinien für die Medienberichterstattung, inklusive spezieller Kinderschutzmaßnahmen für besonders gefährdete Kinder und Jugendliche:

  • Alle Medieninhalte beruhen auf den Werten von Respekt und Gleichheit und wahren die Würde der dargestellten Person.
  • Vor der Erstellung von Medieninhalten sind die betreffenden Kinder und Jugendlichen und ihre Eltern bzw. Obsorgeberechtigten, auf verständliche Weise über den Zweck und die Nutzung zu informieren.
  • Für die Erstellung von Medieninhalten ist die Zustimmung der betreffenden Kinder und Jugendlichen und der Eltern bzw. Obsorgeberechtigten einzuholen. Bei Berichten über einzelne Kinder und Jugendliche erfolgt ebenfalls eine schriftliche Einverständniserklärung des Kindes oder des Jugendlichen, beziehungsweise dessen Eltern oder Betreuenden.
  • Die Privatsphäre aller Personen wird zu jeder Zeit respektiert.

DSCHUNGEL WIEN verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang bei der Aufnahme und bei der Veröffentlichung von Fotos und Bewegtbildern von Kindern und Jugendlichen. Für beides müssen Kinder und Jugendliche zustimmen, für unter 14-Jährige muss auch die Zustimmung der Obsorgeberechtigten vorliegen. Bei über 14- Jährigen ist die schriftliche Einwilligung des*der Jugendlichen ausreichend.

4.4 Triggerwarnungen
Inszenierungen mit verstörenden Inhalten (u.a. sexualisierte, verbale, physische Gewaltdarstellungen, Selbstverletzung, etc.) werden mit einem Hinweis auf der DSCHUNGEL WIEN Website, der einzelnen Produktion versehen. Die Formulierung wird in Abstimmung mit dem*der Kinderschutzbeauftragten, der Geschäftsleitung, der Dramaturgieabteilung und der Künstler*innengruppe getroffen.

4.5 Vereinbarungen für Veranstaltungen

4.5.1 Aufsichtspflicht
Kinder und Jugendliche sind so zu beaufsichtigen, dass ihnen nichts zustößt und ihr Wohl während der gesamten Dauer der Veranstaltung, des Workshops, etc. gewahrt ist. Das bedeutet, dass genügend Personal zur Verfügung steht, im besten Fall gemischtgeschlechtliche Teams.

4.5.2 Auswahl von Methoden und Spielen
Spiele verlangen unterschiedlich viel Körperkontakt. Für manche Kinder sind Handlungen schon schambehaftet oder verletzend, die für andere noch ganz unbedenklich sind (zwischen den Beinen durchkriechen, auf dem Schoß von anderen sitzen, möglichst nahe zusammenstehen, aufgehoben werden, etc.). Betreuende (z.B: Workshopleiter*innen) sind dafür verantwortlich, diese Grenzen von Kindern zu erkennen und Spiele dementsprechend auszuwählen, da es für Kinder schwierig sein kann, für ihre Bedürfnisse einzustehen. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, Situationen zu vermeiden, in denen Kinder und Jugendliche bloßgestellt und lächerlich gemacht werden.

4.6 Interne und externe Anlaufstellen

4.6.1 Kinderschutzbeauftragte*r KSB
Die Geschäftsleitung ernennt eine*n kompetente*n Mitarbeiter*in zur*zum Kinderschutzbeauftragten KSB.
Zentrale Aufgaben der*des KSB sind:

  • Ansprechperson bei Verdachtsfällen
  • Schnittstelle im Krisenmanagement
  • Begleitung und Sicherstellung der Umsetzung der KSR
  • Durchführung der Risikoanalyse
  • Dokumentation jedes einzelnen (Verdachts-)Falls
  • Jährlicher Bericht an die Leitung bzw. an das Team
  • Evaluation alle drei Jahre

4.7 Standards für Angebote für Kinder am DSCHUNGEL WIEN
Für die verschiedenen Veranstaltungstypen am DSCHUNGEL WIEN wurden spezifische Präventionsmaßnahmen für jegliche Risikoreiche definiert.

4.7.1 Vorstellungen
4.7.2 Theaterwerkstätten
4.7.3 Abenteuernächte
4.7.4 Theaterfestivals
4.7.5 Führungen
4.7.6 Workshops am Dschungel Wien
4.7.7 Theaterprojekte am Dschungel Wien

5 Fallmanagement

5.1 Umgang mit Meldungen
Alle Meldungen werden sorgsam von dem*der Kinderschutzbeauftragten überprüft. Es ist nicht immer möglich ad hoc zwischen begründeten und falschen Anschuldigungen zu unterscheiden. Da das Ignorieren eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung zu weiteren Risiken für Kinder führt, wird jede Meldung ernst genommen. Wenn jedoch Mitarbeiter*innen wissentlich und vorsätzlich eine Falschmeldung einreichen bzw. falsche oder böswillige Informationen über andere Mitarbeiter*innen verbreiten, werden disziplinarische Maßnahmen ergriffen.

5.2 Vorgehen im Verdachtsfall
Sollte ein Verdachtsfall im DSCHUNGEL WIEN bekannt werden, kommen folgende Grundlagen zur Anwendung:

  • Meldung an die*den KSB persönlich oder per E-Mail an office@dschungelwien.at
    oder postalisch an: Dschungel Wien, Museumsplatz 1. A-1070 Wien
  • Prüfung und Abklärung des Verdachts durch die/den KSB gemeinsam mit der Geschäftsleitung.
  • Falls nötig wird eine externe Stelle zur Abklärung beigezogen.
  • DSCHUNGEL WIEN geht jedem gemeldeten Verdachtsfall nach.

Die zentrale Anlaufstelle für alle Verdachtsfälle ist die*der KSB. Diese*r führt die ersten Klärungen durch, stellt fest ob sich der Verdacht erhärtet oder nicht und entscheidet in Absprache mit der Geschäftsführung über die weiteren Schritte. Die betroffenen Personen werden über das Vorgehen unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen und Verschwiegenheitspflichten informiert. Kinder und Jugendliche werden in angemessener Form und verständlicher Sprache über die Vorgangsweise sowie die Ansprechpersonen informiert. Der Opferschutz hat höchste Priorität, dies beinhaltet eine sensible Vorgehensweise. Ziel des Fallmanagements ist es, bei Verdachtsfällen eine adäquate und schnelle Untersuchung der jeweiligen Situation zu ermöglichen und Fälle von Missbrauch und Gewalt frühzeitig zu erkennen.

Grundsätzlich können drei verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden:
a) Der Verdachtsfall betrifft eine Person aus dem Kreis der Mitarbeitenden beziehungsweise Personen, die über einen Auftrag für DSCHUNGEL WIEN Zugang zu Kindern/Jugendlichen erlangt haben, wie z.B. externe Expert*innen, Künstler*innen, etc.
b) Der Verdachtsfall betrifft Mitarbeitende eines Kooperationspartners.
c) Mitarbeitende von DSCHUNGEL WIEN erlangen Kenntnis über Missbrauch/Gewalt an Kindern, die außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeit beziehungsweise Verantwortung von DSCHUNGEL WIEN liegt, zum Beispiel innerhalb der Familie oder in der Schule.

Eingang einer Verdachtsmeldung bei DSCHUNGEL WIEN

In ALLEN Fällen führt die schutzbeauftragte Person die ersten Klärungen durch und entscheidet in Absprache mit der Geschäftsführung über die weiteren Schritte. Die schutzbeauftragte Person informiert die betroffenen Personen über die einzelnen Schritte unter Einhaltung relevanter Datenschutzbestimmungen und Verschwiegenheitspflichten.

Eingang einer Verdachtsmeldung bei DSCHUNGEL WIEN

In ALLEN Fällen führt die schutzbeauftragte Person die ersten Klärungen durch und entscheidet in Absprache mit der Geschäftsführung über die weiteren Schritte. Die schutzbeauftragte Person informiert die betroffenen Personen über die einzelnen Schritte unter Einhaltung relevanter Datenschutzbestimmungen und Verschwiegenheitspflichten.

Mitarbeitende*r hat einen Verdacht Kind/Jugendliche selbst vertraut sich an DSCHUNGEL WIEN wird von Dritten über einen Verdacht informiert

 

A) Interner Verdachtsfall bei DSCHUNGEL WIEN B) Externer Verdachtsfall

Verdacht betrifft Mitarbeitende (Angestellte, Vorstand), die im Auftrag der Organisation in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen treten.

Verdacht bezieht sich auf Personen/Organisationen/Institutionen, die außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeit bzw. Verantwortung von DSCHUNGEL WIEN liegen.

Verdacht erhärtet Verdacht entkräftet Gespräch mit kinderschutzbeauftragten Person beziehungsweise der Leitung der Organisation

Suspendierung des*der Beschäftigten bis zur endgültigen Klärung / Klärende

Gespräche mit allen Betroffenen und involvierten Personen, um den Fall abzuschließen

  • Hilfe für das Kind sicherstellen
  • an kompetente Stelle übergeben (Kinderschutzzentrum, Kinder- und Jugendhilfe)
  • Meldung bei der Kinder- und Jugendhilfe

a) Verstoß gegen Verhaltenskodex ohne strafrechtliche Relevanz

  • Gespräch mit der*dem Mitarbeitenden
   

b) Bei strafrechtlicher Relevanz

  • Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe

  • Anzeige an Polizei oder Staatsanwaltschaft
   

5.3 Beschwerdemanagement
Kinder und Jugendliche, die mehrtägig oder über einen längeren Zeitraum am Haus sind,  werden in angemessener Form und verständlicher Sprache über das Beschwerdemanagement sowie die Ansprechperson informiert. Telefonnummer und E-Mailadresse der*des KSB sowie auch externe Anlaufstellen (wie z.B. Rat auf Draht, oder möwe, etc.) werden sichtbar aufgehängt.


6 Evaluierung und Weiterentwicklung

Wir verstehen unsere Kinderschutzrichtlinien als work in progress. Es muss lebendig bleiben und immer wieder überprüft und ergänzt werden. Jeder Arbeitsbereich ist zur Mitarbeit verpflichtet. Die Verantwortung liegt bei den Abteilungsleitungen in Abstimmung bzw. im Auftrag der*des KSB. Die Mitarbeiter*innen der Organisation werden im Sinne der Partizipation direkt in den Evaluationsprozess eingebunden.

  • Der*die KSB berichtet einmal pro Jahr an die Geschäftsleitung.
  • Jeder einzelne (Verdachts-)Fall wird dokumentiert und gemäß DSGVO abgelegt.
  • Alle drei Jahre wird die Kinderschutzrichtlinie intern evaluiert. Geplant ist eine neuerliche Risikoanalyse und neue Maßnahmen

Die Kinderschutzrichtlinie wird auf der DSCHUNGEL WIEN Website veröffentlicht.

7 Kontakt zu interneN und externen Anlaufstellen

7.1 Interne Anlaufstelle

  • E-Mail office@dschungelwien.at
  • Postalisch Kinderschutzbeauftragte*r, Dschungel Wien, Museumsplatz 1, A-1070 Wien

7.2 Externe Anlaufstellen

  • Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien - KJA Wien (kija-wien.at)
  • VERA - Die Vertrauensstelle gegen Belästigung und Gewalt in Kunst, Kultur und Sport: vera* Vertrauensstelle für Betroffene von Gewalt & Belästigung (vera-vertrauensstelle.at)
  • Kinder- und Jugendschutzorganisation: Die Möwe | (die-moewe.at)
  • Rat auf Draht
  • Kinderschutzbeauftragte*r, Dschungel Wien

8 Anhang

8.1 Verhaltenskodex zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Wir verpflichten uns, die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu achten, den Schutz vor Missbrauch und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen in der eigenen Organisation sowie bei Veranstaltungen und Projekten zu gewährleisten und uns bei allen Tätigkeiten vorrangig am Kindeswohl zu orientieren. Daher werden Maßnahmen der Prävention etabliert, die eine aufmerksame Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen bei gleichzeitiger Wahrung ihrer Rechte garantieren und das Risiko von Gewalt und Missbrauch verringern. Zielsetzung der Verhaltensrichtlinien zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen ist es, dass Mitarbeitende (hauptamtliche, ehrenamtliche und freiwillige) eine gemeinsame Verantwortung für die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen übernehmen.

NAME:
FUNKTION:

Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich

  • unser organisationsinternes Kinderschutzkonzept zu befolgen
  • für die Beachtung, Bekanntmachung und Verbreitung der Verhaltensregeln
  • in meinem Arbeitsumfeld Sorge zu tragen
  • auf alle Bedenken, Anschuldigungen und Vorkommnisse sofort zu reagieren
  • und der kinderschutzbeauftragten Person unmittelbar zur Kenntnis zu bringen

In diesem Sinne werde ich

  • dazu beitragen, ein für Kinder und Jugendliche sicheres, förderliches und ermutigendes Umfeld zu schaffen
  • die Meinung und Sorgen von Kindern und Jugendlichen ernst nehmen und sie als Persönlichkeit fördern
  • alle Kinder und Jugendlichen mit Respekt behandeln
  • Situationen und Aktivitäten mit Kindern, Jugendlichen und vulnerablen Gruppen so planen, dass mehrere Personen in Seh- und Hörweite sind und es nicht zu Eins-zu-Eins-Situationen kommt
  • beim Fotografieren, Filmen oder Berichten die Menschenwürde und das Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen achten, insbesondere auch mit persönlichen Daten sorgsam umgehen und dies auch von Dritten einfordern, die Informationen über Kinder und Jugendliche aus unserer Organisation erhalten

Ich fühle mich für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Missbrauch verantwortlich und melde Verdachtsfälle unverzüglich bei der kinderschutzbeauftragten Person meiner Organisation.

Außerdem werde ich jede Form von Bedrohung, Diskriminierung, körperlicher oder verbaler Gewalt oder Einschüchterung unterlassen. Dies bedeutet, dass ich niemals

  • die durch meine Position oder mein Amt verliehene Macht oder meinen Einfluss auf das Leben und Wohlergehen eines Kindes und Jugendlichen missbrauche
  • Kinder und Jugendliche schlage oder mich anderweitig körperlich an ihnen vergehe. Erzieherische Maßnahmen übe ich gewaltfrei und ohne Demütigung aus
  • ein Kind/Jugendliche sexuell, körperlich oder emotional misshandle oder ausbeute; insbesondere niemals mit oder an einem Kind/Jugendlichem sexuelle Aktivitäten durchführe oder es pornografischem Material aussetze
  • Kinder und Jugendliche in unangemessener oder kulturell unsensibler Weise in den Arm nehme, streichle, küsse oder berühre
  • unangemessene, sexualisierte, die Person entwertende oder sonstige missbräuchliche Ausdrücke benutze
  • sexuelle Anspielungen oder zweideutige Handlungen gegenüber einem Kind/Jugendlichen mache
  • eine Beziehung zu Kindern und Jugendlichen aufbaue die als ausbeuterisch oder misshandelnd erachtet werden könnte
  • unverhältnismäßig viel Zeit mit einem einzelnen Kind/Jugendlichen getrennt von den anderen Kindern/Jugendlichen verbringe
  • illegales, gefährliches und misshandelndes Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen dulde oder unterstütze
  • um einen Dienst oder Gefallen bitte, der als missbräuchlich oder ausbeuterisch gegenüber Kindern und Jugendlichen betrachtet werden könnte

Datum
Ort
Unterschrift

8.2 Richtlinien für die Medienberichterstattung
Wir begrüßen und unterstützen die journalistische Berichterstattung über unsere Tätigkeiten allgemein sowie über konkrete Projekte und Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen. Mediale Berichterstattung kann ganz wesentlich zur Verwirklichung von Kinderrechten beitragen. Oberste Priorität bei all unseren Aktivitäten haben das Wohl, der Schutz und die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen.

Die folgenden Empfehlungen dienen als Richtschnur für die besonderen Herausforderungen, die sich bei der Berichterstattung über Kinder und Jugendliche ergeben können:

  • Alle Medieninhalte beruhen auf den Werten von Respekt und Gleichheit und wahren die Würde der dargestellten Person.
  • Werden Kinder und Jugendliche oder ihre Lebensumstände porträtiert, muss gewährleistet sein, dass dies altersadäquat stattfindet und dass die Kinder und Jugendlichen ihre Sichtweisen einbringen können.
  • Kinder und Jugendliche werden als Persönlichkeiten mit vielen Facetten und Potenzialen dargestellt. Die Reduzierung auf eine Opfer- oder andere stereotype Rolle wird vermieden.
  • Vor der Erstellung von Medieninhalten sind die betreffenden Kinder oder Jugendlichen und ihre Eltern bzw. Obsorgeberechtigten (bei Minderjährigkeit der Jugendlichen), auf verständliche Weise über den Zweck und die Nutzung zu informieren.
  • Für die Erstellung von Medieninhalten ist die Zustimmung der betreffenden Kinder und Jugendlichen und der Eltern bzw. Obsorgeberechtigten (bei Minderjährigkeit der Jugendlichen), einzuholen. Bei allgemeinen Berichten über ein Projekt kann das mündlich durch die berichterstattende Person selbst oder im Vorfeld durch die Projektmitarbeitenden geschehen. Bei Berichten über einzelne Kinder und Jugendliche erfolgt eine intensive Aufklärung über Zweck und Nutzung der Medieninhalte und eine schriftliche Einverständniserklärung des Kindes oder des Jugendlichen, beziehungsweise dessen Eltern oder Betreuenden.
  • Die Privatsphäre aller Personen wird zu jeder Zeit respektiert.
  • Es werden immer Pseudonyme für die Kinder verwendet, es sei denn, die Nennung des Namens ist im Interesse des betreffenden Kindes/des Jugendlichen und erfolgt mit Einverständnis des Kindes/Jugendlichen und der Eltern beziehungsweise Obsorgeberechtigten.
  • Kinder und Jugendliche müssen angemessen bekleidet sein.
  • Die Beschreibung der Lebenssituation der Kinder erfolgt immer vor dem Hintergrund ihres sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Umfelds.
  • Die Verwendung von der Organisation gespeicherten Bildern erfolgt analog zu den oben beschriebenen Grundsätzen, das heißt die Veröffentlichung erfolgt stets unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (auch wenn eine nachträgliche Einverständniserklärung des betroffenen Kindes/Jugendlichen nicht mehr eingeholt werden kann).
  • Da der Entstehungsprozess von Bildern von Drittanbietern seitens der Organisationen oftmals nicht nachvollzogen werden kann, sind eigene Bilder jenen von Agenturen vorzuziehen.

Bei öffentlicher Berichterstattung über besonders gefährdete Kinder und Jugendliche sind zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuwenden, da sie in hohem Maße von Stigmatisierung oder weiterer Gewalt bedroht sein könnten. Zu besonders gefährdeten Kindern und Jugendlichen gehören unter anderen:

  • Kinder/Jugendliche, die Opfer von sexueller oder anderer Gewalt wurden
  • Kinder/Jugendliche mit Beeinträchtigungen
  • Kinder/Jugendliche, die von schwereren Krankheiten betroffen sind
  • Kinder/Jugendliche, denen eine Straftat zur Last gelegt wird, oder eine Straftat verübt haben
  • Kinder/Jugendliche, die von kriminellen Netzwerken rekrutiert und ausgebeutet wurden
  • Asylsuchende, geflüchtete oder binnenvertriebene Kinder und Jugendliche
  • Traumatisierte Kinder und Jugendliche (nach Naturkatastrophen, bewaffneten Konflikten, etc.)

In diesen Fällen sollte die berichterstattende Person die Risiken, die sich durch die Berichterstattung ergeben können, sorgfältig abschätzen und im Vorfeld die Veröffentlichung mit der Organisation abklären.

Die Kinderschutzrichtlinie wird regelmäßig evaluiert und angepasst.